Infektionsschutzgesetz: Was steht drin?
Am 22.04.2021 trat die letzte Änderung des IFSG in Kraft.
Die Änderung des IFSG ("Notbremse", "Ermächtigungsgesetz") trat nach erfolglosem, vor allem ausserparlamentarischen Widerstand, am Freitag, den 22.04.2021 in Kraft. Im Folgenden seien die kritischsten Bestimmungen und deren Auswirkungen kurz zusammengefasst.
Zunächst die wichtigsten Begriffsbestimmungen (§2 IFSG), weil diese starke rechtliche Relevanz haben.
Infektion: Die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 IFSG)
Wichtig ist hier, aber auch ansonsten in juristischen Texten, dass die Verwendung von "und" und "oder" nach den Regeln der Aussagenlogik erfolgt. Eine Infektion liegt als nur vor, wenn ein Krankheitserreger aufgenommen wurde und sich dieser Erreger nach der Aufnahme im menschlichen Organismus weiterentwickelt bzw. vermehrt. Wenn sich dieser Erreger - nicht - vermehrt oder weiterentwickelt, liegt auch keine Infektion vor. Das ist insbesondere für die Interpretation von PCR-Tests wichtig, welche bei symptomlosen Menschen anschlagen. Denn bei diesen kann keine Vermehrung des Erregers angenommen werden, sonst hätten diese Menschen ja Symptome. Schlussendlich bedeutet diese Definition, dass positive PCR-Tests - keine - Infektion nachweisen können.
Des weiteren werden Personenkreise definiert, auf die später Bezug genommen wird. Man beachte die Unspezifität der Definitionen.
Kranker: Eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist
Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen
Ausscheider: Eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein
Ansteckungsverdächtiger: Eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein
Grundlegend für alle getroffenen Maßnahmen ist die Feststellung einer Epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den deutschen Bundestag.
Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. (§ 5 Abs. 1 S. 6 IFSG)
Eine bedrohliche übertragbare Krankheit ist eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a IFSG)
Zu Beachten ist, dass das Merkmal einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nicht zwingend klinisch schwere Verlaufsformen haben muss, es genügt auch eine bestimmte Ausbreitungsweise. Theoretisch könnte das ein Schnupfen sein, wenn für diesen eine Annahme konstruiert werden kann, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland drohtoder
2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. (§5 Abs. 1 S. 6 IFSG)
Für die Ausrufung dieses rechtlich relevanten Zustandes, auf das - alle - getroffenen Maßnahmen fußen, reichen also entweder ein formaler Akt der WHO oder das "Drohen" einer dynamischen Ausbreitung. Man muss sich das verdeutlichen, hinreichend für die massiven Einschränkungen sind nicht nur feststellbare Sachlagen, sondern Prognosen.
Festgestellt wird die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den deutschen Bundestag, welcher das Fortbestehen alle 3 Monate bestätigen muss. Das erste Mal wurde dies am 25.03.2021 festgestellt. Damit eingeläutet wurden auch scheibchenweise Verschärfungen des IFSG, welche bislang durch die sog. "Bundesnotbremse" ihren Höhepunkt fanden.
Der Gesundheitsminister wird u.a. ermächtig, Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Impfstoffen zu verordnen, wobei auch Ausnahmen zur Verbringung und Haftung dieser Stoffe vorgesehen werden können. Hierfür wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingeschränkt. (§ 5 Abs. 5 IFSG)
Im Klartext: Dadurch werden Zwangsimpfungen ermöglicht.
Im Bereich der Datenverarbeitung/Datenschutz kann es möglich sein, dass pseudonymisierte Daten wieder personalisiert werden (§ 14 Abs. 6 S. 2 IFSG). Ab dem 1. Januar 2023 müssen Melde- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nachkommen (§ 14 Abs. 8 S. 2 IFSG). Zur Meldung verpflichtet ist die feststellende Person. Dies können beliebige Personen sein, die In-vitro-Diagnostika ("Schnelltests") durchführen, unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V. § 24 S. 2 IFSG).
Danach darf - jeder - Schnelltests durchführen und muss ab 01.01.2023 positive Ergebnisse über Apps melden. Vgl. hierzu aber auch die Hinweise zur Geeignetheit von Personen.
Arbeitgeber im Gesundheitsbereich (bspw. Entbindungseinrichtungen) dürfen den Impf- und Serostatus von Beschäftigten und Bewerbern abfragen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden (vgl. §23a IFSG).
Faktisch bedeutet dies ein Berufsverbot für Nicht-Geimpfte im Gesundheitswesen.
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. (§ 16 Abs. 1 S. 1 IFSG). Dies Maßnahmen sind u.a. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und Probenentnahmen, auch körperlicher Art und können von "Beauftragten" durchgeführt werden. (vgl. (§ 16 Abs. 2, 4; § 25 Abs. 3 IFSG)
Alleine ein bloßer Verdacht genügt, um Hausdurchsuchungen und Entnahme von Körpermaterial zu rechtfertigen. Und dies durch "Beauftragte", wobei im Gesetz nicht beschrieben ist, welche Personenkreise dies sind und wie diese beauftragt werden.
Während in § 28a IFSG besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch als Vorschläge formuliert sind, so sind die in dem neu hinzugekommenden § 28b genannten bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen konkret genannt und an bestimmte Schwellenwerte gebunden verpflichtend.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen. (§ 28b Abs. 1 S. 1 IFSG)
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. (§ 28b Abs. 2 S. 1 IFSG)
Hier werden also durch einen fest vorgegebenen Wert Maßnahmen ein- bzw. ausgeschalten. Interessant ist, dass die Rede von "Neuinfektionen" ist. Hier sind wir wieder beim Thema, ob und welcher Test überhaupt eine Infektion feststellen kann.
In Abs. 6 wird die Bundesregierung ermähtigt, weitergehende Verordnungen zu erlassen, allerdings mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Maßnahmen sind u.a.:
- Treffen von maximal einem Haushalt plus eine weitere haushaltsfremde Person erlaubt
- Ausgangssperre von 22:00 bis 05:00 Uhr, Ausnahmen:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
- Berufsausübung
- Berichterstattung durch Presse
- Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts
- Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger
- Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke
- 22:00 bis 24:00: alleinige körperliche Betätigung im Freien
- Schließung von Freizeiteinrichtungen
- Schließung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr
- Ausnahmen:
- Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörakustiker
- Tankstellen
- Stellen des Zeitungsverkaufs
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte
- Tierbedarfsmärkte
- Futtermittelmärkte
- Gartenmärkte
- Großhandel
- Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften
- Voraussetzungen zum Betreten u.a.:
- In geschlossenen Räumen ist von jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen.
- Ab Inzidenz 150 muss zusätzlich
- vom Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt werden
- Der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erheben
- Ausnahmen:
- Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten
- die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt
- Ausnahmen u.a.: Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen
- die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt
- Ausnahmen
- Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege
- Bedingungen
- von den Beteiligten sind unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen
- vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege ist ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen
- Ausnahmen
- Zug und Taxi: FFP2 oder vergleichbar; für Personal: medizinische Masken
- die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt
- Besondere Regelungen gibt es für den Schulbesuch, insbesondere
- die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden
- Versammlungen und religiöse Zusammenkünfte sind von den Maßnahmen ausgenommen
Anerkannte Tests sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. (§ 32 Abs. 1 IFSG).
Interessanterweise taucht § 28c nicht in der Liste auf. Allerdings sind in § 28a ebenfalls die wesentliche Maßnahmen als Kann-Vorschrift gefasst. Insofern führt § 28c die in §28a genannten Maßnahmenfelder nur bundeseinheitlich aus.
Folgend Grundrechte werden eingeschränkt bzw. können durch weitere Verordnungen eingeschränkt werden:
- Körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
- Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
- Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes)
- Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes)
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
Wenn man nur nach dem Gesetz geht, dann wären alle Maßnahmen bei einer Inzidez unter 100 hinfällig, also auch alle Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht etc.. Aber dafür gibt es dann ja noch die landesspezifischen Verordnungen, die nach Belieben verschärfen dürfen.
Community-Masken und andere MNS (Schals etc.) sind demnach nicht (mehr) erlaubt.
Versammlungen (Art. 8 GG) und religiöse Zusammenkünfte sind von den Maßnahmen ausgenommen. Das heisst bspw., dass nach Gesetzestext bei Demonstrationen keine Masken getragen und kein Abstand eingehalten werden muss. Aber auch hier: landesspezifische Verordnungen!
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. (§ 28c Abs. 1 IFSG)
Hier wird die Ungleichbehandlung Geimpfter zu Nicht-Geimpften gesetzlich verankert. Wir erinnern uns an die Beteuerungen der Politiker vor einem Jahr, dass so etwas keinesfalls zugelassen würde und eine Verschwörungstheorie wäre.
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